Pflegeurlaub und Pflegezeit

Sie müssen kurzfristig Ihren Ehegatten, Kinder, Großelter, Lebenspartner pflegen?

Ganz schnell und meist unerwartet kann die Situation kommen, dass Sie einen Familienangehörigen pflegen müssen Wird ein Mitglied unerwartet zum Pflegefall, müssen sich die Angehörigen kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren. Dies ist nicht immer einfach, wann man einer Berufstätigkeit nachgeht.

Die Pflegeversicherung sieht verschiedene Möglichkeiten vor, um beschäftigten Angehörigen im Pflegefall Freistellungen von der Arbeit zu ermöglichen. Im Folgenden werden die verschiedenen Möglichkeiten erläutert:

Pflegeurlaub (bis zu 10 Tagen)

Wird ein Mitglied Ihrer Familie unerwartet zum Pflegefall, müssen Sie und Ihre Angehörigen sich kurzfristig darauf einstellen und eine Menge organisieren.
Sie können sich in diesem Fall für bis zu zehn Tage unbezahlt von der Arbeit frei stellen lassen, um für einen nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Großeltern, Lebenspartner) in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren. Während dieser Zeit sind Sie sozialversichert.

Pflegezeit (bis zu 6 Monaten)

Müssen Sie einen Angehörigen für einen längeren Zeitraum pflegen gibt es auch hier eine Lösung. Um einen nahen Angehörigen (Ehegatte, Kinder, Großelter, Lebenspartner) zu pflegen, können Sie sich für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen.
Der Anspruch auf Freistellung besteht jedoch nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Während der Pflegezeit bleiben Sie sozialversichert – doch Sie beziehen kein Gehalt, Ihr Arbeitsverhältnis “ruht”. Daher müssen Sie sich für diese Zeit selbst um Ihre Krankenversicherungsschutz kümmern.

Es besteht während der Pflegezeit die Möglichkeit einer kostenlosen Familienversicherung. Ist dieser Anspruch nicht gegeben, kann sich der Arbeitnehmer freiwillig in der bisherigen Kranken- und Pflegekasse weiterversichern. Auf Antrag zahlt die Pflegekasse Beitragszuschüsse. Die Pflegekasse übernimmt außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.