Befreiung von Zuzahlungen

Befreiung von Zuzahlungen

Für alle medizinischen Leistungen sind Zuzahlungen zu leisten. Die maximale Höhe der Zuzahlung ist in der Belastungsgrenze fest gelegt.

Die BKK VICTORIA – D.A.S. übernimmt die Kosten Ihrer medizinischen Leistungen. Sie haben lediglich eine prozentuale Zuzahlung bei allen Leistungen von 10 % zu begleichen. Es sind dabei allerdings nicht mehr als 10 € je Leistung zu zahlen. Mindestens müssen jeweils 5 € zugezahlt werden, aber nicht mehr als z.B. das Medikament kostet.

Ausnahme: Kinder unter 18 Jahren sind generell von allen Zuzahlungen befreit.

Von diesen Zuzahlungen befreit sind Versicherte, die finanziell überfordert sind, also im Laufe eines Kalenderjahres Zuzahlungen bis zu ihrer persönlichen Belastungsgrenze geleistet haben.

Belastungsgrenze

Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der “jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt”. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 % .

Zu den Bruttoeinnahmen (zum Lebensunterhalt) gehören alle “Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen”.

Das gilt ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Eine Abziehen zwischen Einnahmen der verschiedenen Einkommensarten ist nicht zulässig, so dass z.B. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht mit Gewinnen aus Einkünften aus selbständiger Arbeit abgezogen werden dürfen.

Zu den Bruttoeinnahmen zählen z.B.

  • Arbeitsentgelt
  • Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit)
  • Renten (auch Betriebsrenten, Renten aus Lebensversicherungen und ausländischen Stellen)
  • Versorgungsbezüge, Witwen- und Waisengeld an die Hinterbliebenen eines Beamten oder Ruhestandsbeamten

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt der mit dem Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des Lebenspartners jeweils zusammengerechnet.

Für jedes Kind des Versicherten und des Lebenspartners sind die jährlichen Bruttoeinnahmen um einen festen Betrag zu vermindern. Im Jahre 2011 vermindern sich die Bruttoeinnahmen um 4.599,00 € für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen und um 3.066,00 € für jeden weiteren Angehörigen. Für jedes Kind des Versicherten bzw. Lebenspartners beträgt der jährliche Abschlag 7.008,00 €.

Anforderung eines Nachweisheftes

Chronische Erkrankung

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat eine Definition für “schwerwiegend chronische Krankheiten” beschlossen. Diese lautet:

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet (nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal) und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 SGB VII vor.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.