Wann kann ich Mitglied werden?
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Sie sind Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse?
Sie können Ihrer Krankenkasse frühestens nach einer 18-monatigen Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen.
Beispiel:
Wechsel der Krankenkasse zum 31. März 2011. Ihre Krankenkasse müssen Sie spätestens bis zum 31. Januar 2011 (zwei Monate zum Ende des Kalendermonats) kündigen. Ihre Kündigung muss bei Ihrer Krankenkasse am 31. Januar 2011 eingegangen sein.
Besonderheiten für freiwillig Versicherte
Wenn Sie freiwilliges Mitglied einer anderen Krankenkasse sind, dann gilt für Sie die 18-monatige Bindungsfrist nicht, wenn
- Sie in die private Kranken- und Pflegeversicherung wechseln oder
- Sie einen Anspruch auf Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse haben.
Arbeitgeber-Wechsel
Bei einem Arbeitgeber-Wechsel entfällt das automatische Wahlrecht. Die Krankenkasse kann unter Einhaltung der 2-monatigen Kündigungsfrist und unter Einhaltung der 18-monatigen Bindungsfrist gewechselt werden. Bei erstmaliger Beschäftigungsaufnahme (vorher bestand eine Familienversicherung oder keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung) kann man ohne Kündigung in die BKK wechseln.
Bescheinigungen und Meldungen
Sie erhalten 14 Tage nach Eingang Ihrer Kündigung von Ihrer Krankenkasse nach Prüfung der rechtlichen Voraussetzung eine Kündigungsbestätigung. Ihre neu gewählte Krankenkasse stellt Ihnen dann unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung aus, die Sie dann Ihrem Arbeitgeber vorlegen.
Sonderkündigungsrecht
Erhebt Ihre Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht; Ihre Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten sofort gekündigt werden und die Bindungsfrist entfällt.
Dabei zu beachten ist, dass das Sonderkündigungsrecht nur in dem Monat, in dem der Zusatzbeitrag erstmalig erhoben und dem darauf folgenden Monat ausgeübt werden kann. Alle später eingehenden Kündigungen können nur unter Einhaltung der Bindungsfrist von 18 Monaten anerkannt werden.
Beispiel 1:
Erhebung des Zusatzbeitrages zum 01.03.2011.
Ihre Kündigung zum 31.05. muss bis spätestens 31.03.2011 bei Ihrer Krankenkasse eingegangen sein.
Ihre Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse beginnt ab 01.06.2011.
Beispiel 2:
Erhebung des Zusatzbeitrages zum 01.03.2011.
Ihre Kündigung geht im April 2011 ein.
Kündigungsdatum: 30.06.2011.
Ihre Mitgliedschaft in der neuen Krankenkasse beginnt ab 01.07.2011.
Kündigung einer Mitgliedschaft bei anschließender Familienversicherung
Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt, gilt die 18-monatige Bindungsfrist nicht. Freiwillig Versicherte müssen generell die Kündigungsfrist einhalten; die Satzung der Krankenkasse kann jedoch einen früheren Zeitpunkt vorsehen.
Wir machen Ihnen den Wechsel leicht.
Wenn Sie zur BKK VICTORIA-D.A.S. wechseln, ist für einen reibungslosen Übergang gesorgt. Sie müssen sich also keine Sorgen machen, dass Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind.
Haben Sie noch Fragen?
Wir sind gerne für Sie da! Service-Telefon 0 18 02 / 32 83 29
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